Statuten der IG Vereine Oberwil

Verabschiedet am 14. Oktober 2025 · Sitz: 4104 Oberwil BL


Art. 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen Interessengemeinschaft (IG) Vereine Oberwil besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 4104 Oberwil BL. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Die IG betreibt eine gemeinsame Kommunikationsplattform.


Art. 2 – Zweck

  • Die IG fördert das kulturelle, sportliche und gesellschaftliche Geschehen in der Gemeinde.
  • Die IG unterstützt die Koordination von Anlässen der Vereine.
  • Die IG organisiert Anlässe, um die Sichtbarkeit der Vereine zu fördern.
  • Die IG unterstützt die Vereine bei gemeinsamen Anliegen gegenüber der Gemeinde.
  • Die IG ist die Ansprechpartnerin für Infrastrukturanliegen zugunsten der Vereine.
  • Die IG informiert die Vereine einmal jährlich über Tätigkeiten und Entwicklungen in der Gemeinde, welche die Vereine betreffen.
  • Die IG unterstützt die Vereine in Bezug auf Ressourcen, Digitalisierung, Öffentlichkeitsarbeit und Nachwuchsförderung.

Art. 3 – Mitglieder

Mitglieder können sein:

  • Vereine und Organisationen mit Bezug zu Oberwil
  • Natürliche Personen, die den Vereinszweck fördern möchten

Art. 4 – Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Gesuch. Der Vorstand entscheidet endgültig.


Art. 5 – Austritt und Ausschluss

Der Austritt ist jederzeit schriftlich auf Ende des Jahres möglich.

Mitglieder, welche sich durch ihr Verhalten in Widerspruch zu den Vereinsinteressen stellen oder trotz Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch eine 2/3-Mehrheit an der GV aus der IG ausgeschlossen werden.


Art. 6 – Organe des Vereins

  1. Generalversammlung (GV)
  2. Vorstand
  3. Revisionsstelle

Art. 7 – Generalversammlung

Die GV ist das oberste Organ. Sie findet jährlich im 2. Halbjahr statt und setzt sich aus einem Delegierten der Mitgliedervereine sowie den natürlichen Mitgliedern zusammen.

Aufgaben der Generalversammlung:

  • Genehmigung des Protokolls
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
  • Décharge-Erteilung an den Vorstand
  • Genehmigung des Budgets
  • Festsetzen der Mitgliederbeiträge
  • Wahl des Präsidiums und des Vorstandes
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Beschlussfassung über allfällige Anträge

Die Einladung zur GV wird mindestens 4 Wochen vorher an die Mitglieder verschickt.


Art. 8 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt; im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst.

Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand bei Bedarf bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung selbst.


Art. 9 – Revisionsstelle

Als Revisionsstelle amtieren zwei gewählte Revisoren. Wiederwahl ist möglich.


Art. 10 – Einnahmen

  • Mitgliederbeiträge
  • Gemeindebeiträge
  • Spenden und Sponsoring
  • Erträge aus Events

Art. 11 – Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde

Die Gemeinde finanziert die Arbeitsgruppe IG Vereine Oberwil während der Dauer von drei Jahren (2025–2027). Die Sachkosten für die beiden Anlässe «Oberwil sportlich syy» und «Vereinstreffen» sind bis Ende 2027 im Budget der Gemeinde eingestellt.

Zwischen der IG und der Gemeinde wird per 1.1.2028 eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher u.a. Art und Höhe von Beiträgen der Gemeinde geregelt werden.

Die Mitglieder der IG wirken an den Anlässen der Gemeinde gemäss ihren Möglichkeiten mit.


Art. 12 – Haftung

Die IG haftet für ihre Verpflichtungen nur mit dem Vereinsvermögen. Vorstandsmitglieder und Mitglieder können nicht finanziell belangt werden.


Art. 13 – Statutenänderung

Eine Änderung der Statuten kann nur durch 2/3 der an der GV anwesenden, stimmberechtigten Personen beschlossen werden.


Art. 14 – Auflösung

Die Auflösung der IG kann nur an der GV durch mindestens 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Personen beschlossen werden.

Wird eine Auflösung beschlossen, so sind das vorhandene Inventar und Vermögen bis zur Gründung eines neuen Vereins mit gleichem Zweck der Gemeinde Oberwil zu übergeben.


Art. 15 – Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit der Annahme an der Gründungsversammlung vom xx.yy. 20zz in Kraft.


Präsidium

Vorstandsmitglied

Von der ArbG einstimmig verabschiedet am 14. Oktober 2025.