Verabschiedet am 14. Oktober 2025 · Sitz: 4104 Oberwil BL
Art. 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen Interessengemeinschaft (IG) Vereine Oberwil besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 4104 Oberwil BL. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Die IG betreibt eine gemeinsame Kommunikationsplattform.
Art. 2 – Zweck
- Die IG fördert das kulturelle, sportliche und gesellschaftliche Geschehen in der Gemeinde.
- Die IG unterstützt die Koordination von Anlässen der Vereine.
- Die IG organisiert Anlässe, um die Sichtbarkeit der Vereine zu fördern.
- Die IG unterstützt die Vereine bei gemeinsamen Anliegen gegenüber der Gemeinde.
- Die IG ist die Ansprechpartnerin für Infrastrukturanliegen zugunsten der Vereine.
- Die IG informiert die Vereine einmal jährlich über Tätigkeiten und Entwicklungen in der Gemeinde, welche die Vereine betreffen.
- Die IG unterstützt die Vereine in Bezug auf Ressourcen, Digitalisierung, Öffentlichkeitsarbeit und Nachwuchsförderung.
Art. 3 – Mitglieder
Mitglieder können sein:
- Vereine und Organisationen mit Bezug zu Oberwil
- Natürliche Personen, die den Vereinszweck fördern möchten
Art. 4 – Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Gesuch. Der Vorstand entscheidet endgültig.
Art. 5 – Austritt und Ausschluss
Der Austritt ist jederzeit schriftlich auf Ende des Jahres möglich.
Mitglieder, welche sich durch ihr Verhalten in Widerspruch zu den Vereinsinteressen stellen oder trotz Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch eine 2/3-Mehrheit an der GV aus der IG ausgeschlossen werden.
Art. 6 – Organe des Vereins
- Generalversammlung (GV)
- Vorstand
- Revisionsstelle
Art. 7 – Generalversammlung
Die GV ist das oberste Organ. Sie findet jährlich im 2. Halbjahr statt und setzt sich aus einem Delegierten der Mitgliedervereine sowie den natürlichen Mitgliedern zusammen.
Aufgaben der Generalversammlung:
- Genehmigung des Protokolls
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
- Décharge-Erteilung an den Vorstand
- Genehmigung des Budgets
- Festsetzen der Mitgliederbeiträge
- Wahl des Präsidiums und des Vorstandes
- Wahl der Revisionsstelle
- Beschlussfassung über allfällige Anträge
Die Einladung zur GV wird mindestens 4 Wochen vorher an die Mitglieder verschickt.
Art. 8 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt; im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand bei Bedarf bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung selbst.
Art. 9 – Revisionsstelle
Als Revisionsstelle amtieren zwei gewählte Revisoren. Wiederwahl ist möglich.
Art. 10 – Einnahmen
- Mitgliederbeiträge
- Gemeindebeiträge
- Spenden und Sponsoring
- Erträge aus Events
Art. 11 – Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde
Die Gemeinde finanziert die Arbeitsgruppe IG Vereine Oberwil während der Dauer von drei Jahren (2025–2027). Die Sachkosten für die beiden Anlässe «Oberwil sportlich syy» und «Vereinstreffen» sind bis Ende 2027 im Budget der Gemeinde eingestellt.
Zwischen der IG und der Gemeinde wird per 1.1.2028 eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher u.a. Art und Höhe von Beiträgen der Gemeinde geregelt werden.
Die Mitglieder der IG wirken an den Anlässen der Gemeinde gemäss ihren Möglichkeiten mit.
Art. 12 – Haftung
Die IG haftet für ihre Verpflichtungen nur mit dem Vereinsvermögen. Vorstandsmitglieder und Mitglieder können nicht finanziell belangt werden.
Art. 13 – Statutenänderung
Eine Änderung der Statuten kann nur durch 2/3 der an der GV anwesenden, stimmberechtigten Personen beschlossen werden.
Art. 14 – Auflösung
Die Auflösung der IG kann nur an der GV durch mindestens 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Personen beschlossen werden.
Wird eine Auflösung beschlossen, so sind das vorhandene Inventar und Vermögen bis zur Gründung eines neuen Vereins mit gleichem Zweck der Gemeinde Oberwil zu übergeben.
Art. 15 – Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit der Annahme an der Gründungsversammlung vom xx.yy. 20zz in Kraft.
Präsidium
Vorstandsmitglied
Von der ArbG einstimmig verabschiedet am 14. Oktober 2025.